Im falle eines unfalls hilft ihnen als erstes dieser ÜBERblick.
Ein kurzer, unkonzentrierter Augenblick und schon hat es gekracht.
In den meisten Fällen handelt es sich zum Glück "nur" um einen Blechschaden, aber der Schock sitzt bei den Beteiligten erst einmal tief. Was nun? Was muss ich jetzt tun, was darf ich nicht vergessen und was muss ich beachten, wenn es um die Schadensregulierung geht? Noch bevor Sie den Unfall bei der Versicherung melden, sollten Sie sich über Ihre Rechten und Pflichten informieren. Auf diese Weise kann der gesamte Prozess der Schadensregulierung so reibungslos wie möglich ablaufen.
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten vom Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden:
» Abschleppen / Bergen des Fahrzeugs
» Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
» Schadenfeststellung durch einen KFZ-Sachverständigen
» Anwaltliche Beratung und Vertretung
» Mobilität während des unfallbedingten Fahrzeugausfalls
» Totalschaden
» Personenschaden
Als BVSK-Sachverständige helfen wir Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten bei der Abwicklung Ihres Unfallschadens.
Unverschuldet in einen Unfall verwickelt? Hilfreiche Tipps des BSVK:
» Notieren Sie
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das amtliche Kennzeichen
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Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
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Adressen von Zeugen
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Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.
» Fotografieren Sie
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nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (Kein Smartphone? Dann empfiehlt es sich empfiehlt, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.
» Beauftragen Sie
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möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Wir vermitteln Ihnen gerne einen qualifizierten Rechtsanwalt. Auch hier besteht die Möglichkeit, sich unmittelbar an den BVSK zu wenden.
» Bestehen Sie darauf
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dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
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Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
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Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
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Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.
» Beachten Sie bitte
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Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen.
Da kann ich doch nix für!
10 wichtige Punkte nach einem Unfall
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1. Werkstatt des VertrauensSie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie sind nicht verpflichtet, eine so genannte Vertrauens-oder Partnerwerkstatt des Versicherers aufzusuchen.
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2. KFZ-Sachverständiger des VertrauensDem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
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3. RechtsanwaltZur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. (Verkehrsrechtsanwälte finden Sie z.B. unter www.bvsk.de oder fragen Sie uns.)
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4. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / NutzungsausfallDie vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
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5. Umfang des SchadensBeim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
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6. Merkantile WertminderungDie Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen KFZ-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
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7. Abrechnung auf GutachtenbasisDem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen). Liegen die Reparaturkosten jedoch höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert muss der Versicherer nur den geringeren Betrag zahlen, falls tatsächlich nicht repariert wird. Ein Gutachten sollte daher in jedem Fall beauftragt werden.
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8. MietwagenIst Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen KFZ- Sachverständigen vorgenommen werden.
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9. Achtung SchadenmanagementHalten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger KFZ-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
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10. Schutz des Versicherers des UnfallverursachersDer unabhängige KFZ-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK